Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich für Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 BGB.

1.2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt. Es sei denn, dass wir diesen ausdrücklich, schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir den AGB nicht ausdrücklich widersprochen haben.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn wir dem
Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen,
Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) sowie sonstige Produktbeschreibungen
oder Unterlagen (auch in elektronischer Form), überlassen haben. Alle technischen und maßlichen Angaben sind unverbindlich. Wir behalten uns geringfügige Konstruktions-, Maßänderungen sowie Verwendungen von Austauschstoffen vor. An allen in Zusammen-
hang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

2.2. Bei der Bestellung der Ware durch den Käufer handelt es sich um ein unverbindliches
Vertragsangebot nach § 145 BGB. Für den Fall, dass sich aus der Bestellung nichts Anderweitiges ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang bei uns anzunehmen.

2.3. Die Annahme des Vertragsangebots von Seiten des Käufers wird durch eine schriftliche
Auftragsbestätigung an den Käufer erklärt.

3. Preise und Zahlungsvereinbarungen

3.1. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Lager, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.2. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher, besonderer Vereinbarung zulässig.

3.3. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware fällig. Wir sind jedoch jederzeit, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Dieser Vorbehalt wird spätestens mit der Auftragsbestätigung erklärt.

3.4. Der Käufer kommt in Zahlungsverzug, wenn die oben genannte Zahlungsfrist überschritten wird. Im Fall des Verzugs ist der Kaufpreis mit dem jeweils gesetzlich festgelegten Zinssatz zu verzinsen, der neun Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz liegt.

3.5. Sollte nach Vertragsschluss abzusehen sein, dass unser Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aufgrund einer mangelnden Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir berechtigt, die Leistung zu verweigern und gegebenenfalls nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten (§ 321 BGB).

4. Zurückbehaltungsrechte

4.1. Der Käufer kann nur dann mit eigenen Ansprüchen gegen uns aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, wenn sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder von uns unbestritten anerkannt wurde und dieser Anspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis resultiert. Für den Fall, dass Mängel an der gelieferten Ware auftreten, bleiben die gesetzlichen Rechte des Käufers (z. B. Mängelrüge, Minderung, Rücktritt) unberührt.

5. Lieferfrist, Lieferverzug, Annahmeverzug

5.1. Die Lieferfrist wird in unserer Auftragsbestätigung festgelegt. Sie beginnt jedoch erst, wenn alle technischen Fragen geklärt sind, die erforderlichen Genehmigungszeichnungen freigegeben wurden und eine eventuell vereinbarte Anzahlung bei uns eingegangen ist.

5.2. Sollten wir vertraglich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, sind wir verpflichtet, den Käufer unverzüglich über diese Verzögerung zu informieren und die neue voraussichtliche Lieferfrist mitzuteilen. Sollte die Lieferung aufgrund von Nichtverfügbarkeit der Leistung auch innerhalb der neu genannten Lieferfrist nicht erfolgen, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers (z. B. Kaufpreiszahlung) wird in diesem Fall unverzüglich erstattet. Eine Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt insbesondere dann vor, wenn eine nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer erfolgt ist oder Störungen in der Lieferkette (z. B. aufgrund von höherer Gewalt) eintreten.

5.3. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Sollte eine Lieferverzögerung durch den Kunden selbst verursacht worden sein, sind wir berechtigt, die Rechnung zum ursprünglich vereinbarten Liefertermin auszustellen und gegebenenfalls Lagergebühren zu berechnen.

5.4. Sollte dem Kunden aufgrund einer von uns zu vertretenden Verzögerung Schaden entstehen, so ist er berechtigt, unter Ausschluss weiterer Ansprüche und gegen Nachweis des Schadens eine Schadenspauschale zu verlangen. Diese beträgt 0,5 % des Nettopreises (Lieferwerts) für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs, jedoch maximal 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware.

6. Gefahrübergang

6.1. Sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders angegeben, erfolgt die Lieferung „ab Werk“.

7. Ausschluss der Rückgabe bei Sonderanfertigungen

7.1.Sonderanfertigungen oder individuell nach Kundenwunsch hergestellte Waren sind von Rückgabe und Umtausch ausgeschlossen. Dies gilt nicht für berechtigte Mängelrügen gemäß den gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Im Falle eines nachweislichen Mangels sind wir verpflichtet, nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorzunehmen.

8. Rückgabebedingungen für B2B-Kunden

8.1. Eine Rückgabe von Waren, die nicht auf unser Verschulden zurückzuführen ist, erfolgt aus Kulanz und bedarf in jedem Fall unserer vorherigen Zustimmung. Für solche Retouren erheben wir eine Bearbeitungs- und Wiedereinlagerungsgebühr, die wie folgt gestaffelt ist:
Bei einem Nettowarenwert bis 350,00 € beträgt die Gebühr pauschal 30,00 €.
Bei einem Nettowarenwert über 350,00 € beträgt die Gebühr 10 % des Nettowarenwertes.

8.2 Die Kosten für die Rücksendung trägt der Kunde. Er ist verpflichtet, die Waren in sicherer Verpackung und transportgerecht an uns zurückzusenden. Rücksendungen ohne vorherige Absprache können nicht akzeptiert werden.

8.3. Unabhängig davon muss die zurückgesandte Ware unbenutzt, originalverpackt und in einwandfreiem Zustand sein. Eine Gutschrift erfolgt erst nach erfolgreicher Prüfung der Ware durch uns.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag sowie aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor (sogenannte „gesicherte Forderungen“).

9.2. Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren und sie in Höhe ihres vollen Wertes gegen Feuer und Untergang zu versichern.

9.3. Vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird.

9.4. Bei einem vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts zurückzufordern. Das Herausgabeverlangen stellt jedoch keinen Rücktritt dar; wir behalten uns den Rücktritt vor, während wir nur die Ware herausverlangen. Wenn der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, müssen wir ihm zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben.

9.5. Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebs weiterzuverkaufen. Bereits jetzt tritt der Käufer alle Forderungen aus der Weiterveräußertung – unabhängig davon, ob die Ware unverändert oder nach Verarbeitung weiterverkauft wurde – in Höhe des Rechnungsendbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) an uns ab.

9.6. Der Käufer bleibt zur Einziehung dieser Forderungen auch nach der Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, von der Einziehung abzusehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder eine Zahlungseinstellung vorliegt.

9.7. Tritt einer der oben genannten Fälle ein, sind wir berechtigt, vom Käufer zu verlangen, dass er uns die abgetretenen Forderungen und die betroffenen Schuldner benennt, alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für die Einziehung bereitstellt und die Schuldner über die Abtretung informiert.

9.8. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets für uns. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

10. Mängelansprüche des Käufers

10.1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und erkennbare Mängel gemäß § 377 HGB zu rügen. Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Rüge, gilt die Ware als genehmigt.

10.2. Sollte die gelieferte Ware mangelhaft sein, haben wir als Verkäufer das Wahlrecht, ob wir eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware (Nachlieferung) erbringen.

10.3. Für die Nacherfüllung hat der Käufer uns die notwendige Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Insbesondere hat der Käufer uns die mangelhafte Ware zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Falls wir uns für eine Nachlieferung entscheiden, muss der Käufer die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften an uns zurückgeben.

10.4. Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, umfasst die Nacherfüllung nicht den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Ware, noch den Einbau, die Anbringung oder Installation einer mangelfreien Ware. Unberührt davon bleiben jedoch die Ansprüche des Käufers auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten.

10.5. Die Aufwendungen, die für die Prüfung und die Nacherfüllung erforderlich sind (insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten), erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, sofern ein Mangel vorliegt.

10.6. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, sind weitergehende Ansprüche des Käufers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Der Lieferer haftet daher nicht für entgangenen Gewinn oder andere Vermögensschäden des Käufers.

10.7. Der Käufer ist berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und die objektiv erforderlichen Aufwendungen hierfür zu verlangen, wenn ein dringender Fall vorliegt. In diesem Fall muss der Käufer uns vorab über die Selbstvornahme informieren.

10.8. Der Käufer kann nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn eine vom Käufer gesetzte Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist oder wenn die Frist nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei nicht erheblichen Mängeln.

10.9. Werden Betriebs- oder Wartungshinweise des Lieferers nicht befolgt, nicht zulässige Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgetauscht oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt die Haftung des Lieferers für Sachmängel. Etwas anderes gilt nur, wenn nachweislich der Gewährleistungsfall nicht auf einen dieser Ausschlussgründe zurückzuführen ist.

11. Verjährung

11.1 Die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem Gefahrenübergang. Wird die Ware jedoch gemäß ihrer üblichen Verwendungsweise in ein Bauwerk eingebaut und verursacht dort einen Mangel, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Gefahrenübergang

12. Sonstige Haftung

12.1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in Punkt 8 vorgesehen, wird unabhängig von der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – insbesondere bei der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung – ausgeschlossen.

12.2. Der Haftungsausschluss gemäß Punkt 10.1. gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie in Fällen von Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.

12.3. Soweit die Haftung des Lieferers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

13.1. Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen sowie die gesamte Vertragsbeziehung zwischen uns als Verkäufer und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).

13.2. Ist der Käufer ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz in Kierspe der ausschließliche – auch internationale – Gerichtsstand für alle unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

13.3. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gilt unser Geschäftssitz in Kierspe als Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis.

14. Sonstige

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung am nächsten kommt.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am 27.01.2025 in Kraft. Sie ersetzen alle vorherigen Versionen